Hinweis: Die folgende Liste stellt Regelungs- und Handlungsmöglichkeiten dar, die nicht in jedem Fall passen! Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht und einen Steuerberater wird dringend empfohlen!
Testament/Erbvertrag
- Zeitpunkt: jetzt! Ggf. nach Hofübergabe anpassen
- Einsetzung eines Erben
- Ersatzerben
- Vermeidung von Erbengemeinschaften
- Ertragswertklausel (→ Landgut)
- Vermächtnisse
- „Supervermächtnis“
- Pflichtteilsklauseln
Übergabevertrag
- Zeitpunkt: nach gründlicher Vorbereitung!
- Interessenausgleich zwischen Hofübergeber und Hofübernehmer
- Einwilligung des Ehegatten des Übergebers (bei Zugewinngemeinschaft)
- Einbeziehung der „weichenden Geschwister“
- ggf. Einbindung des Ehegatten des Übernehmers
- zu übergebenden Vermögensteile
- Grundstücke und Gebäude
- lebendes und totes Inventar, Vorräte
- privaten und betrieblichen Bankkonten
- betriebliche Forderungen und Verbindlichkeiten
- Mitgliedschaften und Lieferrechte
- bestehenden Versicherungsverträge
- wertvolles Inventar (z. B. antike Möbel, Autos, Pferde)
- Photovoltaikanlage
- Überlassung einer noch zu vermessenden Teilfläche
- Alternative: Begründung eines Erbbaurechts
- vom Übergeber zurückbehaltene Grundstücke oder Betriebsteile
- Wohnungsrecht
- klare Trennung der Wohnbereiche! Ggf. Teilungserklärung
- Benennung des Gebäudes, ggf. der Zimmer
- Mitbenutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen und Räume (Hausgarten, Keller etc.)
- Aufteilung der Nebenkosten des Wohnens, z. B. für Heizung, Strom- und Wasserversorgung, Müllabfuhr und Instandhaltung
- Übernahme der Schönheitsreparaturen
- Naturalleistungen (z. B. landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Beköstigung am gemeinsamen Tisch)
- Mitbenutzung des betrieblichen Fahrzeugs
- Verpflichtung zur Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit („Wart und Pflege“)
- Geldrente
- Bedarf ↔ Leistungsfähigkeit
- ggf. mit Wertsicherungsklausel, angelehnt an Index der Lebenshaltungskosten
- Änderungsmöglichkeit bei Änderung der tatsächlichen Umstände (Bedarf/Leistungsfähigkeit, § 323 ZPO)
- Reduzierung mit Ableben eines Übergebers (z.B. um 50%)
- für den Fall des Wegzugs vom Hof: Festlegung einer bestimmten Rente für Wohnung, Naturalleistungen und Pflege
- Nießbrauch
- Einmalige Zahlungen, insb. an „weichende“ Geschwister
- Ertragswert (Reinertrag x Kapitalisierungsfaktor) → Landgut
- Leistungsfähigkeit des Hofes
- übernommene Verbindlichkeiten
- Wert des Altenteils
- vom Übernehmer bereits erbrachte Arbeitsleistungen
- Leistungen an Geschwister in der Vergangenheit (z.B. Geld, Grundstück, Studium)
- Pflichtteilsverzicht (ggf. beschränkt) der weichenden Geschwister
- Pflichtteilsverzicht des Übernehmers
- Übernahme von Verbindlichkeiten
- Rückfall, wenn der Übernehmer kinderlos verstirbt
(aber: Benachteiligung des eingeheirateten Ehepartners!) - Rückforderungsrecht wenn „etwas schief läuft“, der Übernehmer z.B.
- vor dem Veräußerer verstirbt,
- insolvent/drogenabhängig etc. wird,
- sich scheiden lässt oder
- das Anwesen veräußert oder belastet
- Spekulationsklausel
- Ertragswertklausel (→ Landgut)
- vollständige Absicherung des Altenteils erstrangig im Grundbuch (bei Finanzierungsbedarf ggf. nur an einem Teil der Grundstücke)
- geplanten Übernehmer erbrechtlich absichern durch Erbvertrag
- eingeheirateten Ehegatten absichern durch Ehevertrag
„gleitende Hofübergabe“
- Zeitraum: zur Vorbereitung
- Arbeitsvertrag
- Pachtvertrag oder
- Gesellschaftsvertrag